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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Gewerbeordnung

Kurzbeschreibung

Wer das Bewachungsgeschäft betreiben will, bedarf der Erteilung der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Bewachungsgewerbe: Bewachungserlaubnis

Bewachung im Sinn der Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.

Beispiele für Bewachungstätigkeit:

  • Bewachung und Zugangskontrolle in Eingangsbereichen von gastgewerblichen Diskotheken (selbständiger Türsteher)
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum
  • Schutz vor Ladendieben
  • Geld- und Werttransporte
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften etc., die der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen

 

Wer Bewachung gewerbsmäßig (selbständig) ausüben will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung.

Die Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich der Betriebssitz / die Hauptniederlassung befinden soll. (Antragsformular s. „Downloads")

Sie ist grundsätzlich unbefristet und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. Jede Person, die berechtigt ist die Gesellschaft zu vertreten, muss einen Antragsvordruck einreichen.

Die Antragsteller müssen dazu unter anderem (s. „Benötigte Unterlagen")

  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • den Nachweis über eine vor der IHK erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbringen
  • eine Haftpflichtversicherung nachweisen.

 

Unter Hinweise finden Sie weitere Informationen zum Nachweis der Sachkunde und dem Umfang der Haftpflichtversicherung.

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