Die Rahmenbedingungen
Jobsuchende sind Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren. Jobanbietende sind Privatpersonen, die einfache und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben. Eine Vermittlung an Gewerbetreibende ist nicht möglich. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten.
Der Taschengeldjob darf nicht vor oder während des Schulunterrichts stattfinden.
Die Tätigkeiten müssen gefahrlos sein und die Anforderungen dem Alter des Jugendlichen entsprechen.
Vergütung
Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 10,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann und soll individuell zwischen Jobanbietendem und Jobsuchendem vereinbart werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Taschengeldbörse dient lediglich als Vermittlungsstelle. Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs passende Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein passender Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen den Beteiligten zu klären. Die Koordinierungsstelle kann hier lediglich unterstützen.
Jugendarbeitsschutz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich und aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. §1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen muss bei der Anmeldung eine erziehungsberechtigte Person schriftlich zustimmen.
Sozialversicherungspflicht
Unregelmäßige Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter den Begriff "Beschäftigung" und sind somit weder beitrags- noch meldepflichtig. Sollten TABS-Jugendliche, die also gelegentlich Hilfe leisten und dafür mit einem Taschengeld belohnt werden, gehen keiner meldepflichtigen Beschäftigung nach.
Zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Gefälligkeitsdiensten hat die Minijob-Zentrale ein Schaubild unter diesem Link veröffentlicht .
Kommt z.B. auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der Jobanbietende einen Minijob anmelden.
In diesem Zusammenhang weist die Minijobzentrale mit Schreiben vom 11.07.2013 darauf hin, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehmer wird und damit kein TABS-Helfer mehr ist, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbieter“ besteht. Damit verbunden ist die in Deutschland geltende Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht oder nicht. Da die Jugendlichen der TABS kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solch abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der TABS nicht erwünscht und nicht vorgesehen.
Die Taschengeldbörse Solingen stellt den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Jobanbietendem. Dieser trägt dann die Verantwortung für die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale. Privathaushalte profitieren bei einem angemeldeten Minijob von Steuervorteilen und der Minijobber ist zudem unfallversichert.
Einkommensteuer
Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 11604,- Euro im Jahr (Stand 2024) bleiben (vgl. § 32 EStG).
Bezug von Sozialleistungen
Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, Bürgergeld, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Auf wen dies zutrifft, setz sich am besten frühzeitig mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. So kann geklärt werden, wie hoch der Freibetrag ist und ab welcher Höhe das Taschengeld zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mitberechnet wird.
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Wir empfehlen jedem Jobsuchendem dringend eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbietende, die bei Ihnen tätigen Jugendlichen zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.
Sicherheit
Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt und Ihre persönlichen Kontaktdaten registriert. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, wird diese nicht von der Koordinierungsstelle für die Taschengeldbörse registriert.
Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl oder Übergriffen kommen, so muss sich die geschädigte Person direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden. Die Koordinierungsstelle der Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützen. Sie ist eine reinen Vermittlungsstelle und übernimmt keinerlei Haftung.