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Nutztierhaltung - Anzeige und Registrierung nach §§ 26 und 45 der Viehverkehrsverordnung

Kurzbeschreibung

 

Die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere ist beim Bergischen Veterinär- und Lebensmitttelüberwachungsamt anzuzeigen.

 

Beschreibung

 

Die Haltung folgender Tiere unterliegt der Anzeigepflicht

  • Rinder,
  • Schweine (auch Mini-Schweine und Hängebauch-Schweine),
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Einhufer,
  • Kameliden (Kamele, Dromedare, Lamas, Alpakas),
  • Gehegewild und sonstige Klauentiere.

Auch Hobbyhalter müssen die Haltung der o. g. Tiere anzeigen. Dies gilt bereits ab der Haltung von einem Tier.

 

Beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, durch diesen Onlineantrag, und bei der 

Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6
48147 Münster
fon 0251/28 98 20.

unter Angabe

  • des Namens des Halters und dessen Anschrift,
  • der Tierart,
  • der Anzahl der gehaltenen Tiere (bei Bienen: Bienenstöcke) bezogen auf die jeweilige Tierart,
  • die Nutzungsart und
  • den Standort der jeweiligen Tiere
    (bei Wanderschaftsherden gilt die Betriebsanschrift als Standort)

ist die haltung der oben genannten Tiere anzuzeigen.

 

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

 

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