• Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
  • Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.
  • Es gab keine Treffer in dieser Kategorie.

Antrag auf Befreiung von der Maulkorb- und verschärften Anleinpflicht

Kurzbeschreibung

 

Erlaubnispflichtige Hunde unterliegen der Maulkorb- und verschärften Anleinpflicht.

 

Beschreibung

 

Wann und wo muss ein erlaubnispflichtiger Hund mit einem Maulkorb gesichert und an einer Leine geführt werden?

 

  • Außerhalb befriedeten Besitztums, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen erlaubnispflichtige Hunde an einer reißfesten Leine, welche nicht länger als 1,5 Meter sein sollte, geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
  • In ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen erlaubnispflichtige Hunde unangeleint geführt werden, müssen jedoch mit Maulkorb gesichert sein.
  • erlaubnispflichtige Hunde dürfen bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Maulkorb geführt werden.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann ein erlaubnispflichtiger Hund von der Maulkorb- und/oder Leinepflicht befreit werden?

 

  • die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung muss schriftlich beim Veterinäramt beantragt werden.
  • bei Hunden, die das zweite Lebensjahr vollendet haben:
    der Halter/die Halterin muss durch die Vorführung des Hundes bei einer amtstierärztlichen Verhaltensprüfung bei einem Veterinäramt in NRW bzw. einer Verhaltensprüfung bei einer sachverständigen, vom Ministerium zugelassenen, Stelle (nur bei Hunden bestimmter Rasse) nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Eine Übersicht dieser Stellen finden Sie auf den Seiten des LANUV NRW.
  • bei Hunden bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres:
    Nachweis der regelmäßigen - mindestens alle zwei Wochen erfolgenden - Teilnahme an einem Junghundekurs bei einer Hundeschule mit einer gültigen Erlaubnis gem. §11 Tierschutzgesetz (TierSchG).
    Die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung erfolgt in diesem Fall befristet.
    Nach Vollendung des zweiten Lebensjahres muss der Hund nach Beantragung der unbefristeten Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung bei einer amtstierärztlichen Verhaltensprüfung bei einem Veterinäramt in NRW bzw. einer Verhaltensprüfung bei einer sachverständigen, vom Ministerium zugelassenen, Stelle (nur bei Hunden bestimmter Rasse) vorgeführt werden.

 

Im Einzelfall gefährliche Hunde erhalten keine Maulkorb- und Leinenbefreiung.

 

App Store Google Play

 

 

-------